| SATZUNG
DES ORATORIENCHORES LETMATHE
E.V. |
| §
1 - Name und Sitz des Vereins |
| |
Der
Verein, der Mitglied des VDKC (Verband Deutscher KonzertChöre
e.V.) ist, führt den Namen "Oratorienchor Letmathe"
mit dem Zusatz e.V.. Er hat seinen Sitz in Iserlohn-Letmathe und ist
in das Vereinsregister im Amtsgericht in Iserlohn eingetragen. |
| §
2 - Zweck des Vereins |
| |
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges, hauptsächlich
der Kirchenmusik.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Der Chor bereitet sich durch regelmäßige Proben auf Konzerte
und andere musikalische Veranstaltungen vor und stellt sich dabei
auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen
Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer
politischen oder konfessionellen Richtung. |
| §
3 - Mitglieder |
| |
Der
Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes
Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied
kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen
des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen. Um die Aufnahme
in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag
ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zu Mitgliederversammlung
zu. Diese entscheidet endgültig. |
| §
4 - Beendigung der Mitgliedschaft |
| |
Die
Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer
vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres.
Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung
des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Tod bewirkt das sofortige
Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich
verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen
werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung
einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen
und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung
zu. Die Berufung muß innerhalb eines Monats ab Zugang des
eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung,
die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten
nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied
von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem
Ausschließungsbeschluss mit der Folge, daß eine gerichtliche
Anfechtung nicht mehr möglich ist.
|
| §
5 - Pflichten der Mitglieder |
| |
Alle
Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden
Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den
Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von
der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu
entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung
aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz. |
| §
6 - Verwendung der Finanzmittel |
| |
Mitgliedsbeiträge
und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des
Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen
oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln
weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
|
| §
7 - Organe des Vereins |
| |
Organe
des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand. |
| §
8 - Die Mitgliederversammlung |
| |
Die
Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres
durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens
ein Drittel der Mitglieder dies beantragen. Eine Mitgliederversammlung
ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich
einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder
beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden
oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme
des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert.
Stimmberechtigt sind alle singenden Mitglieder. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des
Vorstandes;
c) Wahl des Vorstandes;
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren;
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und §
4 der Satzung;
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
k) Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge
einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung
schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
|
| §
9 - Der Vorstand |
| |
Der
Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand,
b) dem Chorleiter,
c) dem Beirat, gebildet aus vier singenden Mitgliedern des Chores.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören
an:
a) der Vorsitzende,
b) drei weitere Mitglieder.
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand
im Sinne des §26 BGB. Jedes Mitglied ist nur zusammen mit einem
weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertretungsberechtigt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes
während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des
Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte
des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des
Vorstandes.
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt mit
der Ausnahme des Chorleiters, der durch den Vorstand berufen wird.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen,
die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich
oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes
sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer
zu unterzeichnen. Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine
Geschäftsordnung erlassen.
|
| §
10 - Das Geschäftsjahr |
| |
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
| §
11 - Auflösung des Vereins |
| |
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder
beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende
die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins an den "Heimatverein
Letmathe e.V." in Iserlohn-Letmathe, der es nur für gemeinnützige
Zwecke verwenden darf.
|
| §
12 - Inkrafttreten |
| |
Die
vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 10.01.1989
beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten. Sie
wurde zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung
vom 27.01.1995. |
| |
|
|
©
2007 Oratorienchor Letmathe
letzte Änderung:
12.07.2011
|